Rechtsprechung
   BGH, 31.01.1989 - 5 StR 15/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,5085
BGH, 31.01.1989 - 5 StR 15/89 (https://dejure.org/1989,5085)
BGH, Entscheidung vom 31.01.1989 - 5 StR 15/89 (https://dejure.org/1989,5085)
BGH, Entscheidung vom 31. Januar 1989 - 5 StR 15/89 (https://dejure.org/1989,5085)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,5085) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Urteilsabsetzung - Vorgeschriebene Grundfrist - Fristverlängerung - Dauer der Hauptverhandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 275 § 338 Nr. 7
    Strafprozeßrecht: Urteilsabsetzungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.04.1988 - 5 StR 94/88

    Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist

    Auszug aus BGH, 31.01.1989 - 5 StR 15/89
    Wie der Senat in seinem Beschluß vom 12. April 1988 - 5 StR 94/88 - (= StV 1988, 240, NStZ 1988, 512) in Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis des Bundesgerichtshofs dargelegt hat, verlängert sich die für die Urteilsabsetzung vorgeschriebene Grundfrist von fünf Wochen nach einer Hauptverhandlung, die länger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen und, wenn die Hauptverhandlung länger als zehn Tage gedauert hat, für den folgenden und jeden weiteren begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen um weitere zwei Wochen.
  • BGH, 05.11.1997 - 5 StR 504/97

    Maskierung als Strafzumessungsmerkmal bei einem Raub - Strafzumessung im

    Daraus, daß ein für die Zumessung bedeutsamer Umstand nicht ausdrücklich angeführt worden ist, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, der Tatrichter habe ihn überhaupt nicht gesehen oder nicht gewertet (BGHSt 24, 268 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]; BGH GA 1989, 515 f.; BGH, Beschluß vom 26. März 1996 - 1 StR 89/96 -).
  • BGH, 29.08.1989 - 1 StR 460/89

    Strafprozeßrecht: Urteilsabsetzungsfrist

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlängert sich die Grundfrist von fünf Wochen nach einer Hauptverhandlung, die länger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn die Hauptverhandlung länger als zehn Tage gedauert hat, für den folgenden und jeden weiteren begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen um zwei weitere Wochen (BGHSt 35, 259; BGH NStZ 1984, 466; 1985, 184; BGH, Beschl. vom 31. Januar 1989 - 5 StR 15/89).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht